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Baugrundstück

Bei der Auswahl von Grundstücken bieten sich der freie Markt bzw. die Angebote in Zeitungen oder der Immobilienmakler an. Nicht zuletzt können Anfragen an die Gemeinde Reichshof im Fachbereich III/60 oder an die gemeindeeigene Gründstücksgesellschaft BGW gerichtet werden.

(Siehe Verzeichnis Rathauswegweiser Thema Grundstücksangelegenheiten, Grundstücksan- und Verkauf).
Häufig regelt sich der Grundstückskaufpreis nach dem Grundsatz "Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis," es bietet sich jedoch an, Auskünfte über Bodenwerte von Grundstücken bei der Gemeinde Reichshof im Fachbereich III/60 oder unmittelbar bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, die beim Vermessungs- und Katasteramtes des Oberbergischen Kreises eingerichtet ist, zu erfragen. Hierbei handelt es sich um Bodenrichtwerte, die lediglich zur Orientierung dienen, die aber für Verkäufer und Käufer unverbindlich sind. Voraussetzung für die Auswahl des geeigneten Grundstückes ist die Bebaubarkeit. Die Gemeinde Reichshof, Fachbereich III/65 Hochbau und Planung, erteilt Auskunft, ob es sich tatsächlich um ein bebaubares Grundstück handelt. Wenn das der Fall ist, muss geprüft werden, unter welcher Voraussetzung ein Bauvorhaben beantragt und errichtet werden kann.

Folgende Voraussetzungen können vorliegen:

· Es besteht ein rechtskräftiger qualifizierter Bebauungsplan § 30 Baugesetzbuch (BauGB). (Siehe Verzeichnis Rathauswegweiser Thema Bebauungsplan)

· Es besteht eine Satzung für eine Ortslagenabgrenzung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles § 34 BauGB. (Siehe Verzeichnis Rathauswegweiser Thema Innenbereich)

· Es besteht weder ein Bebauungsplan noch handelt es sich um die Lage eines Innenbereiches. In diesem Fall handelt es sich um den Außenbereich § 35 BauGB (Hier sind nur privilegierte Vorhaben zulässig, wenn nicht die Gemeinde eine Außenbereichssatzung erlassen hat). (Siehe Verzeichnis Rathauswegweiser Thema Außenbereich)

Nachdem feststeht, dass eine der erforderlichen Voraussetzungen zur Bebauung des Grundstückes vorliegt, ist im wesentlichen nur noch zu prüfen, ob das Grundstück an einer öffentlich gewidmeten Straße und bereits an Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen ist. Wenn auch diese Fragen bejaht werden können, ist das Grundstück erschlossen.

Zu den Erschließungsanlagen gehören Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen (siehe Verzeichnis Rathauswegweiser Thema Entwässerung). Soweit also Erschließungsanlagen noch nicht errichtet wurden, aber nach Rücksprache im Fachbereich III/66 bald errichtet werden sollen, ist für den Bauherren und seine Terminplanung und Baufinanzierung der konkrete Zeitablauf und die Art der Erschließung von besonderer Bedeutung. Letztendlich ist das Grundstück ohne benutzbare Erschließungsanlagen nicht bebaubar. Im übrigen werden die Baukosten oder der Kauf des Grundstückes wesentlich durch die Art der Erschließung beeinflusst.
Der Grundstückskaufpreis verändert sich gravierend, wenn Erschließungsbeiträge und Anschlussgebühren von seiten der Gemeinde Reichshof noch nicht erhoben wurden. Erschließungsbeiträge werden für die Herstellung der Erschließungsstraße und Nebenanlagen erhoben und richten sich nach den tatsächlich hierfür anfallenden Kosten, wobei in der Regel nach dem BauGB, 90 % der Kosten auf die hierdurch erschlossenen Grundstücke umgelegt werden.
Von seiten der Gemeinde wird ein Anteil in Höhe von 10 % übernommen. Erschließungsgebühren für Kanal- und Wasseranschluss richten sich nach der Grundstücksgröße und der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstückes. Weitere Kosten sind für Strom- und Gasanschlüsse zu erwarten, die aber beim zuständigen Versorgungsunternehmen RWE, Genossenschaft und Gasgesellschaft Aggertal zu erfragen sind. Nicht zuletzt fallen beim Kauf des Grundstückes Notariats- und Grundbuchkosten zwischen 1 % und 1,5 % des Kaufpreises und Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises an.



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