Rathaus Denklingen
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51580 Reichshof-Denklingen

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Mo.: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr

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Kurverwaltung Reichshof
Rodener Platz 3
51580 Reichshof-Eckenhagen

Mo. - Fr.: 9:00 Uhr - 17:00 Uhr
Sa.: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

Im Sommer zusätzlich:
So.: 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

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Steuern

Im Folgenden finden Sie die Steuerhebesätze der Gemeinde Reichshof für das Haushaltsjahr 2012

 

Grundsteuern 

Grundsteuer A
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 305 v.H.

Grundsteuer B
für Grundstücke 413 v.H.

Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag 445 v.H.

 

Hundesteuer

Bei 1 Hund 80,00 EURO
Bei 2 Hunden 120,00 EURO je Hund
Bei 3 Hunden 150,00 EURO je Hund

Kampfhundesteuer Bei 1 Hund 700,00 EURO
Bei 2 Hunden 900,00 EURO je Hund
Bei 3 Hunden 1.050,00 EURO je Hund

Unter folgendem Link finden sie eine PDF-Datei über die Hundesteuersatzung:
Link zur PDF-Datei über die Hundesteuersatzung.

Unter folgendem Link finden sie ein Formular zur Hundesteuer An- und Abmeldung:
Link zur Hundesteuer An- und Abmeldung.

Unter folgendem Link finden sie weitere Informationen zur Hundesteuer:
Link für weitere Informationen zur Hundesteuer.

 

Vergnügungssteuer

Für das Halten eines Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beträgt die Steuer für jeden angefangenen Betriebsmonat pauschal 30,00 EURO. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer pauschal 135,00 EURO. Für das Halten eines Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates in Schank-, Speise- und Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an deren jedermann zugänglichen Orten im Gemeindegebiet beträgt die Steuer für jeden angefangenen Betriebsmonat pauschal 22,50 EURO. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten beträgt die Steuer pauschal 46,00 EURO.

Unter folgendem Link finden sie eine PDF-Datei über die Vergnügungssteuersatzung:
Link zur PDF-Datei über die Vergnügungssteuersatzung.

 

Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer bemisst sich nach dem Mietwert der Wohnung. Der Steuersatz beträgt 10 v.H. Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Jahresrohmiete wird mit 519 v.H. im Jahr 2012 multipliziert. Die Jahresrohmiete ist vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 ermittelt worden. Die Feststellung auf den 01.01.1964 bedeutet nicht, dass hiervon nur Wohnungen betroffen sind, die zu diesem Zeitpunkt bereits gebaut waren. Das Finanzamt rechnet vielmehr auch die Jahresrohmieten von Wohnungen jüngeren Datums auf den Feststellungszeitpunkt zurück, um für die Feststellung des Einheitswertes eine einheitliche Grundlage zu erhalten. Da der Betrag der Jahresrohmiete mit den heutigen Mietpreisen nichts mehr gemein hat, ist eine Angleichung an den heutigen Stand erforderlich. Eine Hochrechnung des Mietwertes erfolgt auf den September des Vorjahres entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten insgesamt aus dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte für das Bundesgebiet, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden.

Berechnungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer für 2012

Die Jahresrohmiete (Feststellung durch Finanzamt) multipliziert mit dem aktuellen Hebesatz ergibt den Mietwert, von welchem 10 v.H. als Zweitwohnungssteuer festzusetzen sind. 1.000,00 EURO x 519 v.H. = 5.190,00 EURO x 10 v.H. = 519,00 EURO zu zahlende Zweitwohnungssteuer.

Unter folgendem Link finden sie eine PDF-Datei über die Zweitwohnungssteuersatzung:
Link zur PDF-Datei über die Zweitwohnungssteuersatzung.


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