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Bauleitplanung

Ein Flächennutzungsplan ist eine grafische Plandarstellung, in der gem. § 5 BauGB für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den Bedürfnissen der Gemeinde inFlächennutzungsplan den Grundzügen dargestellt wird.
Der Flächennutzungsplan ist mit Beteiligung der Öffentlichkeit von den Gemeinden erstellt worden und gibt in groben Zügen Auskunft über Bauflächen und Baugebiete sowie Verkehrsflächen und Grünanlagen. Der Flächennutzungsplan entfaltet gegenüber den Bürgern keine unmittelbare rechtliche Wirkungen.
Baurechte aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes kann man daher nicht herleiten.

Der Flächennutzungsplan ist die Grundlage, auf der die Bebauungspläne entstehen.

Die Liste Flächennutzungsplanänderungen finden Sie hier.


Es ist Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Der Flächennutzungsplan bildet die vorbereitende Grundlage.

Der Bebauungsplan enthält genaue Regeln, die  in  § 9 Abs. 1 BauGB  beschrieben sind. Einige Punkte müssen in einem Bebauungsplan zwingend vorhanden sein:

  • Art der baulichen Nutzung
  • Maß der baulichen Nutzung
  • Überbaubare Grundstücksflächen


Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Punkte, die in einem Bebauungsplan geregelt werden können. Hierzu zählen zum Beispiel

  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • Bauweise
  • Überbaubare Grundstücksflächen
  • Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sportanlagen
  • Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
  • Besonderer Nutzungszweck von Flächen
  • Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
  • Versorgungsflächen
  • Örtliche Verkehrsflächen
  • Flächen für Abfall- und Abwasserbeseitigung
  • Flächen für Landwirtschaft und Wald

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes wird besonderes Augenmerk auf die Umweltbelange genommen.
Die Liste der rechtskräftigen Bebauungspläne können Sie hier einsehen.
Detaillierte Informationen erhalten Sie im Rathaus Denklingen, Frau Grunewald, Zimmer 110a.



Unter einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Plan verstanden, welcher vom Bauträger beziehungsweise Investor in Absprache mit der zuständigen Gemeinde erstellt wird und der das Bauvorhaben im Allgemeinen sowie die Maßnahmen zur Erschließung umfasst. Durch diesen konkreten Bebauungsplan wird für den Vorhabenträger beziehungsweise Investor Baurecht geschaffen, auf dessen Grundlage die geplanten Bauvorhaben schneller in die Tat umgesetzt werden können, als es üblich ist.


Der Bundesgesetzgeber hat den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes, Satzungen für die Ortslagenabgrenzung gemäß § 34 BauGB zu erlassen.
Dabei unterscheidet man drei Typen solcher Satzungen,
a) Klarstellungssatzung,
b) Entwicklungssatzung
c) Ergänzungssatzung.

Im Außenbereich ist das Bauen durch das Baugesetzbuch erheblich eingeschränkt.
Eine Ausnahme wird nur für bereits bebaute Bereiche (kleine Siedlungssplitter) sowie Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe gemacht.
Aufgrund des Baugesetzbuches kann die Gemeinde für diese Bereiche durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben, die der Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen, nicht einer Bebauung entgegen gehalten werden können. Das bedeutet, dass innerhalb dieser Satzungsbereiche eine geringe bauliche Entwicklung des Ortes möglich ist.

Aus der u.a. Tabelle können Sie die Ortslagenabgrenzung gemäß § 34 BauGB und die Außenbereichssatzungen gemäß § 35 BauGB für die Ortschaften in der Gemeinde Reichshof entnehmen.



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