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Zivilschutz

Die Aufgaben des Zivilschutzes liegen in der Verantwortung des Bundesverwaltungsamtes.

Zum Zivilschutz gehören:

  • Selbstschutz
  • Warnung der Bevölkerung
  • Schutzbau
  • Aufenthaltsregelung
  • Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
  • Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
  • Katastrophenschutz

 

Die Aufgaben des Zivilschutzes umfassen im Einzelnen:

Selbstschutz

Liegt in der Zuständigkeiten der Gemeinden. Den Gemeinden obliegen die behördlichen Maßnahmen zu Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie die Förderung des Selbstschutzes der Betriebe und Behörden gegen die besonderen Gefahren, die in einem Verteidigungsfall drohen. Durch die bisherige positive Entwicklung der Sicherheitslage in Europa wird der Selbstschutz weitestgehend auf planerische Maßnahmen beschränkt.

Er umfasst alle Maßnahmen der Bevölkerung, die geeignet sind, die in ihrem Wohn- und Arbeitsbereich in einem Verteidigungsfall drohenden oder eingetretenen Schäden, insbesondere an Leben und Gesundheit, zu mildern oder zu beseitigen.

Warnung der Bevölkerung

Über Zivilschutz-Verbindungsstellen bei der Luftverteidigung und mit einem bundesweiten Netz von Messstellen, die ständig die Umweltradioaktivität überwachen, erfasst der Bund eventuelle Gefahrenlagen. Droht eine unmittelbare Gefahr, veranlasst er eine Warnung der Bevölkerung.
Bei einer möglichen Gefährdung der Bevölkerung durch Radioaktivität werden die über das Messnetz des Bundes ermittelten Werte in der Zentralstelle des Bundesamtes für Strahlenschutz erfasst und ausgewertet.
Die Warnung wird - wie schon heute bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen - insbesondere durch die regionalen UKW-Rundfunkprogramme und über das Fernsehen erfolgen.

Schutzbau

Aufgrund der sicherheitspolitischen Lage und der Entspannungsphase seit Beginn der neunziger Jahre ist auch der bauliche Zivilschutz dieser Situation angepasst worden. Gleichwohl bleibt die Bauunterhaltung von öffentlichen Schutzräumen weiterhin eine gesetzliche Aufgabe des Bundes. Das bedeutet, dass der Bestand an Schutzräumen für die Zivilbevölkerung bundesweit weiterhin aufrechterhalten bleibt.

Öffentliche Schutzräume sind mit Mitteln des Bundes wiederhergestellte Bunker und Stollen sowie Mehrzweckbauten in unterirdischen baulichen Anlagen, zum Beispiel Tiefgaragen, U-Bahn-Stationen.

Baulicher Betriebsschutz

Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen können die obersten Bundesbehörden Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.

Aufenthaltsregelung

Bei Großunglücken mit Auswirkungen auf die in der Umgebung wohnenden Menschen fordern die Behörden auch schon heute dazu auf, die Wohnungen nicht zu verlassen sowie Türen und Fenster zu verschließen oder einen bestimmten Zufluchtsort aufzusuchen. Die Behörden evakuieren je nach Lage die gefährdete Bevölkerung. Im Spannungsfall können die Behörden in Gefahrensituationen ebenfalls Anordnungen zum Aufenthalt der Bürger treffen.

Katastrophenschutz

Der Mensch kann sich nicht vor allen denkbaren Katastrophen schützen. Er benötigt Hilfe, Rettung und Unterstützung bei schweren Unglücksfällen, Naturkatastrophen und allen Gefahren, die mit (eigenen) Selbsthilfemaßnahmen nicht mehr bewältigt werden können. Bund und Länder arbeiten eng und partnerschaftlich zusammen, um im Bedarfsfall über ein gemeinsames und schlagkräftiges System zur Schadenbekämpfung zu verfügen. Dabei stützen sie sich weitgehend auf die freiwilligen Helferinnen und Helfer der Katastrophenschutzorganisationen.

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

Zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall werden durch die hierfür zuständigen Behörden vorsorglich ergänzende Maßnahmen geplant. Gesundheitsämter, Ärzte und Apotheker sowie Krankenhäuser und pharmazeutische Großhandlungen sind in die Planung einbezogen. In diesem Zusammenhang fördert der Bund auch die Ausbildung von Schwesternhelferinnen oder Pflegehilfskräften.

Die Maßnahmen bestehen aus vier Teilbereichen:

  • Pflegehilfskräfte:
    Ein wichtiger Faktor zur Deckung des potentiellen Bedarfs ist das Vorhandensein ausreichend ausgebildeter Pflegehilfskräfte. Mit der Aus- und Fortbildung dieser freiwilligen Frauen und Männer sind das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) und der Malteser-Hilfsdienst (MHD) beauftragt. Die Ausbildung einer Pflegehilfskraft dauert rund 220 Stunden. Der Bund gewährt den ausbildenden Organisationen finanzielle Zuwendungen.

  • Erste-Hilfe-Ausbildung:
    Um in einer Gefahrensituation den Zeitraum vom Eintritt des Schadens bis zum Eintreffen organisierter Hilfe mit Selbst- und Nachbarschaftshilfe zu überbrücken, sollten möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an einer Erste-Hilfe-Ausbildung teilnehmen.

  • Versorgung mit medizinischem Material:
    Die bisherige Sicherheitslage erforderte es nicht, jederzeit und überall Arzneimittel und Sanitätsmaterial in erheblichem Umfang für einen potentiellen Verteidigungsfall vorzuhalten. Wegen der Kosten der Lagerhaltung und des Austausches verfallener Medikamente hatte der Bund die ursprünglich in zentralen Lagern durchgeführte Bevorratung aufgegeben. Vorhandenes Material wurde für humanitäre Zwecke abgegeben.

  • Kapazitätserweiterungen:
    Um den zusätzlichen Bedarf an Krankenhausbetten zu decken, ist nach Paragraf 15 und 16 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) vorgesehen, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall planen. Sie ermitteln insbesondere die Nutzungs- und Erweiterungsmöglichkeiten der vorhandenen Einrichtungen sowie den voraussichtlichen personellen und materiellen Bedarf.


Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut

Der Schutz von Kulturgut in aller Welt ist nach der Haager Konvention Aufgabe der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Die Vertragsstaaten berichten der UNESCO über den Stand der Verwirklichung des Schutzes von Kulturgut. Auch die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte die Konvention und ordnete den Komplex Schutz von Kulturgut dem Aufgabenbereich Zivilschutz zu.

Bund und Länder haben sich auf folgende friedensmäßigen Präventivmaßnahmen geeinigt:

  • Sicherungsverfilmung von Archiv- und Bibliotheksgut
  • Kennzeichnung von Baudenkmälern
  • Fotodokumentation
  • erbreitung des Wortlautes der Haager Konvention.



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