­
02296 801-0      info@reichshof.de
A A

Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung bei der Meldebehörde

 

Änderungen Melderecht

Am 1.November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

 

Anmeldung und Ummeldung

 

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Bitte beachten:

Bei einer Anmeldung oder einer Ummeldung ist die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Bei Eigentum ist der Notarvertrag oder Auszug aus dem Grundbuch oder dergleichen vorzulegen.

Bei Minderjährigen Kindern: Haben beide Eltern das Sorgerecht ist eine Einverständniserklärung von beiden Elternteilen vorzulegen, andernfalls eine vom Gericht oder Jugendamt ausgestellte Bescheinigung.

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten

Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Anmeldung einer Nebenwohnung: Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.


Hier finden Sie die Wohnungsgeberbescheinigung

Abmeldung:

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird.

Eine Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen

Wichtige Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)




PDF-Dateien können mit dem kostenlosen Adobe Reader© angezeigt und ausgedruckt werden, den Sie über diesen Link downloaden können:
http://get.adobe.com/de/reader

Ihr Ansprechpartner

Robin Diesem
Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerbüro
Rathaus Denklingen
Zimmer: Bürgerservice
Tel.: 02296 801235
E-Mail: robin.diesem@reichshof.de

Martina Crisci
Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerbüro
Rathaus Denklingen
Zimmer: Bürgerservice
Tel.: 02296 801233
E-Mail: martina.crisci@reichshof.de

Sabine Schulenburg
Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerbüro
Rathaus Denklingen
Zimmer: Bürgerservice
Tel.: 02296 801499
E-Mail: sabine.schulenburg@reichshof.de

Tanja Schöler
Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerbüro
Rathaus Denklingen
Zimmer: Bürgerservice
Tel.: 02296 801234
E-Mail: tanja.schoeler@reichshof.de