Seit dem 01.07.1998 ist der Begriff des „Aufgebotes“ weggefallen.
An seine Stelle ist die „Anmeldung der Eheschließung“ getreten. Im Gegensatz zum bisherigen Aufgebot wird die Anmeldung nicht mehr für eine Woche öffentlich bekannt gemacht. Die Anmeldung der Eheschließung hat der Gesetzgeber vor die Eheschließung gestellt. Das Verfahren dient der Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten und zur Ermittlung etwaiger Ehehindernisse. Rechtsgrundlage hierzu sind die §§ 4 und 5 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Mitzubringende Unterlagen:
Welche Unterlagen Sie zur Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten vorlegen müssen, erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Standesamt.
Gebühren
Bei der Anmeldung der Eheschließung werden Gebühren fällig. Die Höhe ist abhängig vom Prüfungsaufwand, der Anzahl benötigter Urkunden, evtl. Erklärungen zur Namensführung sowie Ausführung des Stammbuches der Familie.
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