Die Gemeinde Reichshof erhebt aufgrund des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die Grundsteuer B für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke.
Die Grundsteuer ist als Realsteuer objektbezogen gestaltet. Entscheidend für die Höhe der Steuer sind daher Beschaffenheit und Wert des Grundstückes.
Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem Einheitswert sind zwei Rechengänge erforderlich.
Ausgehend vom Einheitswert setzt das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz den Steuermessbetrag fest. Der Steuermessbetrag wird dem gemeindlichen Steueramt mitgeteilt.
Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.
| < zurück | zurück zum Rathauswegweiser | vor > |