Eine Ehe darf in Deutschland nur vor einem Standesbeamten -auf Wunsch im Beisein eines oder zweier Trauzeugen- geschlossen werden (obligatorische Zivilehe).
Ausnahme: Verlobte, von denen keiner Deutscher ist, können die Ehe auch vor einer von der Regierung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Verlobten besitzt, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der von den Gesetzen dieses Staates vorgeschriebenen Form schließen.
Die Ehe kann vor jedem Standesbeamten in Deutschland geschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass beim „zuständigen“ Standesamt die Anmeldung der Eheschließung erfolgt.
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