Auch in der Gemeinde Reichshof geraten Menschen in eine Notlage, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können. Sie sind deshalb auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen. Diese Hilfe zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe. Eine Hilfe ist dabei die hier vorgestellte Hilfe zum Lebensunterhalt:
Jeder, der sich nicht selbst helfen und auch nicht auf andere Unterstützung zählen kann, hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen, die für ein menschenwürdiges Dasein einschließlich einer angemessenen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nötig sind.
Sozialhilfe soll also nicht nur Armut verhindern, sondern dem Empfänger eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. Sie soll ihn aber auch in die Lage versetzen, sein Leben möglichst bald wieder aus eigener Kraft zu gestalten. Deshalb haben die Regelungen zur Stärkung dieser Selbsthilfe besondere Bedeutung.
Auf die hier vorgestellte Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann. Die Hilfe umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt kann Ihnen z. B, zustehen, wenn Sie kein ausreichendes Erwerbseinkommen haben, wenn Sie nicht mehr arbeiten können oder nicht in Arbeit zu vermitteln sind, keine ausreichende Arbeitslosenleistungen, Rente, Krankengeld oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind.
Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten:
Bedarf minus Einkommen = Höhe der Sozialhilfe .
Wie stelle ich einen Antrag?
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage eines Menschen erfährt, dem Sozialhilfe zusteht. Es muß also nicht notwendigerweise erst ein förmlicher Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Trotzdem empfiehlt es sich, einen solchen Antrag beim Sozialamt zu stellen, und zwar schriftlich. Zuvor sollte man sich eingehend darüber informieren, welche Hilfe man in Anspruch nehmen kann. Das Sozialamt ist zur entsprechenden Auskunft und Beratung verpflichtet.
Mitzubringende Unterlagen
Wenn Sie Sozialhilfe in irgendeiner Form beantragen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann das Sozialamt darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können. Bei Ihrem ersten Besuch im Sozialamt sollten Sie möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, als z.B.: Einkommensnachweise, Mietvertrag, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Schwangerschaftsattest, Scheidungs- und Unterhaltsurteil u.s.w.
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