Das Erklärungsrecht steht sowohl deutschen Staatsangehörigen als auch Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu. Hier ist die Änderung der Vor- und Familiennamen sowie die Ablegung des „Vatersnamen" gemäß § 94 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes (BVFG) möglich.
Mitzubringende Unterlagen
- Registrierschein
- Spätaussiedlerbescheinigung ggf. Vertriebenenausweis.
Weitere Angaben erhalten Sie beim Standesamt.
Ansprechpartner
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