Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch kann die Gemeinde städtebauliche Verträge schließen. Städtebaulich ist ein Vertrag, der sich auf Regelungen des Städtebaurechts bezieht.
Ein städtebaulicher Vertrag ist gegeben, wenn sich ein Investor gegenüber der Gemeinde verpflichtet, ihr solche Aufgaben auf eigene Kosten und im eigenen (Beschleunigungs-) Interesse abzunehmen oder ihr die entstehenden Kosten zu erstatten. Der städtebauliche Charakter eines solchen Vertrages ergibt sich daraus, dass er Auswirkungen auf die im Baugesetzbuch vorgesehenen Aufgabenzuständigkeit und / oder Kostenlast hat.
Das BauGB enthält keine Legaldefinition des Begriffs des städtebaulichen Vertrages. § 11 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch führt aber in einer beispielhaften, nicht abschließenden Aufzählung („insbesondere") folgende mögliche Vertragsgegenstände auf:
- die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen auf eigene Kosten einschließlich der Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen,
- die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
- die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind.
Neben den in § 11 Baugesetzbuch aufgeführten Vertragstypen kennt das Baugesetzbuch weitere spezielle städtebauliche Verträge. Die wichtigsten sind:
- der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch
- der Erschließungsvertrag nach § 124 Baugesetzbuch
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