Der Tod eines Menschen muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk er gestorben ist, spätestens am folgenden Werktage angezeigt werden. Zur Anzeige, in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet sind: das Familienhaupt, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, jede Person die bei dem Sterbefall zugegen war oder von dem Sterbefall Kenntnis hat.
Mitzubringende Unterlagen
Bitte beim Standesamt nachfragen.
Ansprechpartner
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