Über die Stundung (= Hinausschieben der Fälligkeit einer Zahlungsverpflichtung) entscheidet der entsprechende Sachbearbeiter, der die Forderung festsetzte, bei Steuerforderungen beispielsweise das Steueramt. Wenden Sie sich bitte an diesen. Die Gemeindekasse (vgl. die genannten Ansprechpartner) gibt gern Auskunft bei Fragen, die die Zahl der Raten, etc. betreffen.
Ansprechpartner
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