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Zustands- und Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) bis 31.12.2020

Erstmalige Verlängerung der ursprünglichen Frist erfolgte bereits 2017
Im Bereich des Wasserschutzgebietes rund um die Wiehltalsperre sowie im Bereich des Fremdwasserschwerpunktgebietes „Volkenrather Tal“ wird aufgrund der zur Zeit geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes NRW und der Gemeinde Reichshof die Prüfung der dort betriebenen privaten
Schmutzwasseranlagen gefordert.

Der Nachweis über die Durchführung der Erstuntersuchung der privaten Abwasseranlage erfolgt durch Vorlage entsprechender Prüfdokumente, ausgestellt durch einen anerkannten Sachkundigen, bei der Gemeinde Reichshof.

2017 erfolgte im Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung in NRW die Ankündigung, die gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf die Prüfungspflicht zu ändern. Daraufhin hat der Betriebsausschuss Abwasser / Wasser der Gemeinde Reichshof im letzten Jahr bereits eine Aussetzung der Frist zur Vorlage der Prüfdokumente bis zum 31.12.2018 beschlossen.

Aktueller Beschluss des Betriebsausschuss Abwasser/Wasser über Aussetzung bis 31.12.2020
Laut Presseberichten sollen diese angekündigten Reformpläne nach Aussage der umweltpolitischen Sprecherin der CDU-Fraktion im Landtag, Frau Bianca Winkelmann, rechtzeitig zum Stichtag 31.12.2020 umgesetzt werden. Hiernach soll es zukünftig „eine verpflichtende Funktionsprüfung privater Abwasserkanäle (Dichtheitsprüfung) nur bei Neubauvorhaben, bei wesentlichen baulichen Veränderungen auf Grundstücken und bei begründeten Verdachtsverfällen“ geben.
Der Betriebsausschuss Abwasser / Wasser hat daher in seiner Sitzung am 25.09.2018 aufgrund eines Antrags der SPD-Fraktion, die weitere Aussetzung bis zum 31.12.2020 beschlossen.

Sollte bis zu diesem Datum keine rechtswirksame Gesetzesänderung erfolgt sein, gilt die jetzige gesetzliche Regelung mit einer Vorlagefrist bis zum 31.12.2020 in jedem Fall.

Ob in Reichshof ggfls. ein „begründeter Verdachtsfall“ vorliegen könnte, der eine Prüfung auch nach einer möglichen Gesetzesänderung erforderlich macht, kann momentan noch nicht beurteilt werden.

Alle betroffenen Eigentümer haben daher aufgrund des Beschlusses über die Aussetzung der Frist nun entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der SüwVO Abw bis zum 31.12.2020 Zeit die Erstuntersuchung durch eine anerkannten Sachkundigen durchführen zu lassen und der Gemeinde die Prüfdokumente zum Nachweis vorzulegen.
Sollte der Sachkundige bei der Untersuchung Schäden an der privaten Entwässerungsanlage festgestellt haben, ist nach Vorlage der Prüfdokumente und Bekanntwerden der Mängel bei der Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine individuelle Sanierungsfrist je nach Schadensbild festzusetzen.

Zur Klärung von Fragen hierzu stehen die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Bauverwaltungs- und Tiefbauabteilung gerne zur Verfügung.



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