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Wahlbekanntmachung - Stichwahlen zur Kommunalwahl am 28.09.2025

1. Am 28. September 2025 finden in Nordrhein-Westfalen die

Stichwahlen zur Kommunalwahl


zur Wahl des Landrates des Oberbergischen Kreises sowie des Bürgermeisters der Gemeinde Reichshof statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in 17 allgemeine Wahlbezirke – Wahlkreise 20 und 21, Oberbergischer Kreis – eingeteilt.
    
    010 – Hunsheim I         Peter-von-Heydt Grundschule Hunsheim, Dorner Weg 24
    020 – Hunsheim II        Peter-von-Heydt Grundschule Hunsheim, Dorner Weg 24
    025 – Alpe/Allenbach     Peter-von-Heydt Grundschule Hunsheim, Dorner Weg 24 
    030 – Mittelagger          Sängerheim Mittelagger, Steinaggertal 29
    040 – Eckenhagen I       Ev. Gemeindehaus Eckenhagen, Barbarossastr. 5
    050 – Eckenhagen II      Ev. Gemeindehaus Eckenhagen, Barbarossastr. 5
    065 – Windfus/Hespert   Waldjugendheim Windfus, Am Roßberg 1
    070 – Drespe                 Ev. Kindergarten Drespe, Dresper Str. 15
    080 – Sinspert               Bürgerhaus Sinspert, Kapellenweg 24    
    090 – Heidberg              Schützenhaus Heidberg, Auf dem hohen Busch
    100 – Brüchermühle I     Feuerwehrgerätehaus Brüchermühle, Olper Str. 18
    110 – Brüchermühle II    Baubetriebshof Brüchermühle, Eschweg 4
    120 – Odenspiel             Feuerwehrhaus Odenspiel, In der Gasse 13
    130 – Wildbergerhütte I  Grundschule Wildbergerhütte, Schulstr. 13
    140 – Wildbergerhütte II Grundschule Wildbergerhütte, Schulstr. 13
    160 – Denklingen I         Grundschule Denklingen, Hermann-Löns-Weg 8
    170 – Denklingen II        Grundschule Denklingen, Hermann-Löns-Weg 8   
    

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04. bis 24. August 2025 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahl-berechtigte zu wählen hat.
    
    Die Briefwahlvorstände treten zur Vorbereitung der Ermittlung des Briefwahlergebnisses um15 Uhr im Rathaus Denklingen, Hauptstr. 12, zusammen.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
    
    Die Wähler sollen die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt.
    
    Jede/r Wähler/in hat für die Bürgermeister- und die Landratswahl jeweils eine Stimme.
    
    Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 3 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Der/die Wähler/in gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
    
    Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber

a)    für das Amt des Bürgermeisters
b)    für das Amt des Landrats

    gekennzeichnet werden.

    Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:

a)    für die Bürgermeisterwahl        hellblauer    Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b)    für die Landratswahl                gelber        Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck 
         
    Der jeweilige Stimmzettel muss von dem/der Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
  
    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und  Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist.
    
     Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an der Wahl
    a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks    oder
    b)    durch Briefwahl   

    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag (hellblau)  sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag (hellrot) beschaffen und seinen/ihren Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. 
    Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede/r Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuches).

Denklingen, im September 2025
-Gennies-
Bürgermeister


 



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