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    Grundbuch

    Jedes Grundstück ist im Grundbuch des jeweils zuständigen Grundbuchamtes verzeichnet. Das Grundbuchamt ist eine selbständige Abteilung der Amtsgerichte.

    Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, die Eintragungen müssen der Realität entsprechen und werden als wahr angesehen. Ein Grundbuch besteht aus dem Bestandsverzeichnis, den Abteilungen I (Eigentumsverhältnisse), II (Belastungen und Beschränkungen wie z. B. Dienstbarkeiten) und III (Hypotheken und Grundschulden).

    Auskünfte werden den Eigentümern erteilt. Nicht Eigentümer müssen ein berechtigtes Interesse gegenüber dem Grundbuchamt darlegen, damit ihnen Auskunft erteilt werden kann.



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