Hilfe zum Lebensunterhalt innerhalb von Heimen
Alte Menschen, bei denen die Rente nicht ausreicht, um ein menschenwürdiges Leben zu führen, können „Hilfe zum Lebensunterhalt“ erhalten. Und wer im Alter wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er nicht ohne Pflege bleiben kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderer Seite erhält, der hat natürlich auch Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“. Dies umfasst auch die Kostenübernahme der Heimunterbringung, sofern diese notwendig ist. Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten für ein Altenwohn-, Alten- oder Pflegeheim, soweit der Hilfesuchende aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen dazu nicht in der Lage ist und hierfür auch keine Leistungen von anderen – z. B. der Pflegeversicherung – erhält. Zu den Heimkosten gehören die Kosten der Unterbringung und Pflege. Jeder Heimbewohner erhält darüber hinaus monatlich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von mindestens 155 DM bis maximal 243 DM.
Das bedeutet, jeder Heimbewohner hat monatliches Bargeld zur Verfügung, mit dem er sich kleinere Wünsche erfüllen kann.
Unterhaltspflichtige Verwandte können nur insoweit zur Leistung von Unterhalt herangezogen werden, als dadurch ihr eigener Lebensunterhalt nicht maßgeblich beeinträchtigt wird. Wo persönliche Hilfe erforderlich ist, also etwa die Beratung über Hilfemöglichkeiten oder die Vermittlung einer Wohnung bzw. eines Platzes in einem Altenheim oder Altenwohnung, steht in der Gemeindeverwaltung eine spezielle Pflegeberatung zur Verfügung.
Mitzubringende Unterlagen
Wenn Sie Sozialhilfe in irgendeiner Form beantragen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann das Sozialamt darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können. Bei Ihrem ersten Besuch im Sozialamt sollten Sie möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, als z. B.: Einkommensnachweise, Sparbücher, Mietvertrag, Rentenbescheid, Scheidungs- und Unterhaltsurteil u.s.w.
Übrigens:
Ein kranker, pflegebedürftiger Bürger braucht selbstverständlich nicht persönlich im Sozialamt vorzusprechen, sondern kann sich mittels Vollmacht auch vertreten lassen. In zwingenden Ausnahmefällen kommen die Mitarbeiter Ihres Sozialamtes auch zu Ihnen, um wichtige Sozialhilfedinge mit Ihnen zu besprechen.
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Fachbereich: Jugend, Soziales, Schulen, Sport
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