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    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, hat Anspruch auf Sozialhilfe, sofern er sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen kann. Auf die hier vorgestellte Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht Erwerbsfähige (voraussichtlich länger als 6 Monate) hat jeder Anspruch, der den notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

    Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs - und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen. Die Hilfe umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.Die Hilfe kann Ihnen auch als aufstockende Leistung zustehen, wenn Sie keine ausreichende Rente und Krankengeld erhalten.



    Wo stelle ich einen Antrag?

    Sie können den Antrag bei der Stadt oder Gemeinde stellen, in der Sie wohnen.



    Wer hat Anspruch?

    • Hilfe zum Lebensunterhalt kann für Personen gewährt werden, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und für mindestens sechs Monate aber nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und

    • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

    • Die Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Die Hilfe kann Ihnen auch als aufstockende Leistung zustehen , wenn Sie keine ausreichende Rente und Krankengeld erhalten.



    Was der Bedarf umfasst, hängt ab von

    • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder Bedarfsgemeinschaft

    • den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ( bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig)

    • der Höhe der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung

    • der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.



    Mitzubringende Unterlagen:

    Wenn Sie Sozialhilfe in irgendeiner Form beantragen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann das Sozialamt darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können.

    Checkliste Hilfe zum Lebensunterhalt

    Ihre Ansprechpartner:

    A - K

    Frau Brücher

    Telefon 02296/801-232

    Christine.Bruecher@reichshof.de

    Frau Haas

    Telefon 02296/801-232

    Christiane.Haas@reichshof.de



    L - Z

    Frau Ditscheid

    Telefon: 02296/801-293

    kerstin.ditscheid@reichshof.de



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