Hundesteuer
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Die Steuer berechnet sich nach der Hundesteuersatzung und wird mit einem Steuerbescheid festgesetzt.
Link für weitere Informationen zum Hundesteuerbescheid
Wann muss ein Hund angemeldet werden?
Die
Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen
worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm
gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des
Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Der Hundehalter ist verpflichtet den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt der Gemeinde Reichshof anzumelden.
Wann endet die Steuerpflicht? Wann muss ein Hund abgemeldet werden?
Die
Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund
veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
Bei Wegzug eines Hundeshalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
Der Hundehalter ist verpflichtet den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt der Gemeinde Reichshof abzumelden.
Außerdem ist jeder Hundehalter verpflichtet, einen von ihm gehaltenen Hund mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Wir bitten die Hundehalter auch im eigenen Interesse um Einhaltung dieser Verpflichtung. Immer wieder kommt es z.B. vor, dass herrenlose Hunde aufgrund Ihrer Hundesteuermarke identifiziert und ihrem Besitzer wieder zugeführt werden können.
Link zum E-Government-Portal für Hundeangelegenheiten
Unter folgenden Link finden Sie eine PDF-Datei über die Hundesteuersatzung:
Link zur PDF-Datei über die Hundesteuersatzung
Formulare:
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