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Erstattungen von den Abwassergebühren (Schmutzwassergebühren)

In den Sommermonaten kommt es vermehrt zu Anfragen, ob der Einbau eines sogenannten „Gartenwasserzählers“ bzw. „Stallwasserzählers“ (= Abzugszähler für Schmutzwasser-gebühren) grundsätzlich möglich ist und falls ja, welche Rahmenbedingungen dann dafür einzuhalten sind. Hintergrund sind die in den letzten Jahren häufiger auftretenden Trockenperioden während der warmen Jahreszeit und der damit erhöhte Einsatz von Trinkwasser für die Gartenbewässerung.

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Reichshof in der zurzeit gültigen Fassung (§10 Abs.4). räumt die Möglichkeit ein, bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasseranlage zugeführt werden abzuziehen. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wenn zum Beispiel Frischwasser zur Gartenbewässerung oder zur Tierversorgung verbraucht wird, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Gebührenerstattung. Den Mengennachweis hat der Gebührenpflichtige durch einen nach den anerkannten Regeln der Technik und auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler (Zwischenzähler) zu führen. Dieser muss den einschlägigen Vorschriften entsprechen sowie fest und frostsicher im Innenbereich in die nach außen führende Leitung installiert sein. Zapfhahnzähler werden nicht geduldet.

Der Einbau eines solchen Zwischenzählers (in der Regel innen im Haus unmittelbar vor der Leitungsdurchführung nach draußen) ist unverzüglich nach dem Einbau beim Wasserwerk der Gemeinde Reichshof unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Anmeldung Unterzähler, siehe unten stehende PDF-Datei) anzumelden. Der Anmeldung sind Fotos des Zählers, des Einbauortes/Installationsanlage sowie der Zapfstelle beizufügen. Das Formular incl. der Fotos kann gerne per Mail an wasserwerk@reichshof.de oder per Post an Gemeinde Reichshof, Wasserwerk, Hauptstr. 12, 51580 Reichshof-Denklingen gesendet werden.

Dabei sind unter anderem der Name des Grundstückseigentümers, die Kundennummer der Verbrauchsstelle (Objekt und Lage wo der Zähler eingebaut wurde), das Einbaudatum, die Zählernummer, der Zählerstand und die Eichfrist anzugeben. Außerdem ist der ordnungsgemäße Einbau durch Fotos nachzuweisen. Es ist ein Foto des fest eingebauten Zählers mit erkennbarer Nr. und Einbau-Zählerstand sowie erkennbarer Installationsanlage und Zapfstelle vorzulegen.

Es muss gewährleistet sein, dass das Wasser, welches über diesen Zähler gemessen wird, nicht der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführt werden kann. Es sollte sich deshalb kein Wasch- oder Ausgussbecken oder sonstiger Abfluss in der Nähe der Zapfstelle befinden. Eine Befüllung von Schwimmbecken ist nicht zulässig, da dieses Wasser nach Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes als Schmutzwasser gilt. Es ist nach Beendigung der Saison der öffentlichen Entwässerungsanlage (z.B. Kanal) wieder zuzuleiten und daher auch gebührenrelevant.

Nach Ablauf der Eichfrist (gem. Mess- und Eichordnung zurzeit 6 Jahre) muss der Zwischenzähler ausgewechselt werden, damit er als Mengennachweis für Gebührenerstattungen weiter anerkannt werden kann.

Der Einbau des Unterzählers wird anhand der eingereichten Unterlagen überprüft. Eventuell erfolgt noch eine Kontrolle vor Ort. Sofern es keine Beanstandungen gibt, erfolgt eine schriftliche Bestätigung vom Wasserwerk. Der Zähler wird dann in unserem Abrechnungsprogramm hinterlegt. Wenn der Unterzähler rechtzeitig (bis Mitte November eines Jahres) beim Wasserwerk angemeldet wird, wird für diesen Wasserzähler eine separate Ablesekarte versendet. Der Zählerstand muss zum Jahresende durch den Kunden abgelesen und dem Wasserwerk mitgeteilt werden. Der gemessene Verbrauch auf dem Unterzähler, (sogenannte Wasserschwundmengen, zum Beispiel die zur Gartenbewässerung verwendeten Trinkwassermengen), wird dann bei dem Abrechnungsbescheid bezogen auf das Kalenderjahr entsprechend berücksichtigt und in Abzug gebracht.




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Ihr Ansprechpartner

Philipp Schwarz
Fachbereich: Wasserwerk
Rathaus Denklingen
Zimmer: 304
Tel.: 02296 801241
E-Mail: philipp.schwarz@reichshof.de

Hiltrud Steckelbach
Fachbereich: Wasserwerk
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