Gemäß § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen Ehenamen bestimmen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. Zum Ehenamen bestimmt werden kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau.
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder der Name, der bis zur Erklärung geführt wurde, wieder angenommen werden.
Weitergehende Auskünfte, insbesondere bei Namensführung bei Auslandsberührung, sind beim Standesamt zu erhalten.
Gebühren
17,00 Euro
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