Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Geburt ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Können die Vornamen bei der Geburtsanzeige noch nicht angegeben werden, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden. Bei Geburtsbeurkundung mit Auslandsbeteiligung bitte beim Standesamt vorstellig werden.
Mitzubringende Unterlagen
Abschrift des Familienbuches der Eltern, wenn diese miteinander verheiratet sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Geburtsurkunde der Mutter des Kindes beizubringen. Hat der Vater des Kindes die Vaterschaft bereits anerkannt, so sind die Erklärungen hierüber und eine Geburtsurkunde des Vaters vorzulegen.
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