Ab 01.01.2003 gibt es eine neue Sozialleistung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe.
Wo stellt man den Antrag:
- Sie können den Antrag bei der Stadt oder Gemeinde stellen, in der Sie wohnen.
- Leben Sie in einer Einrichtung ( z. B. Altenheim, Pflegeheim) sollte der Antrag an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung geschickt werden, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben.
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten:
- Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
- Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
zum Einkommen gehören:
Renten, auch aus dem Ausland,
Pensionen,
Wohngeld,
Erwerbseinkommen,
Einkünfte aus Wohnrechten,
Nießbrauchrechten,
Altenteilsrechten u.a.
Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,
Zinsen,
sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Miet- und Pachteinnahmen,
Sonstiges
- vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden
Zum Vermögen gehören z.B.
Haus- und Grundvermögen
Fahrzeuge (z. B. PKW)
Bargeld
Wertpapiere
Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkasse u.a.
Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Nicht angerechnet werden Geldbeträge
..bei Alleinstehenden bis zum Betrag von 2.301 Euro
..und bei Verheirateten bzw. Lebenspartner von 2.915 Euro
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
- Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 Euro (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben,
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Der Bedarf umfasst
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15% des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Bundessozialhilfegesetz
- Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" einen Mehrbedarf von 20% des maßgebenden Regelsatzes.
Ansprechpartner:
Frau Pasenau L - Z
Tel.: 02296/801-230
E-Mail: marita.pasenau@reichshof.de
Herr Hombach A - K
Tel.:02296/801-225
E-Mail: martin.hombach@reichshof.de
| < zurück | zurück zum Rathauswegweiser | vor > |