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Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr- So werden Abzüge für Brauch- und Regenwassernutzungsanlagen berechnet  

Wenn zukünftig eine Niederschlagswassergebühr nach der befestigten und an die öffentliche Anlage angeschlossen Fläche berechnet wird, stellt sich natürlich die Frage, wie Niederschläge berücksichtigt werden, die von Flächen zurückgehalten werden und nicht vollständig in den Kanal eingeleitet werden.

Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen sogenannten Brauchwassernutzungsanlagen und Regenwassernutzungsanlagen, die in der Regel mit einem Überlauf an die öffentliche Anlage angeschlossen sind.

Brauchwassernutzungsanlagen werden mit Niederschlagswasser gespeist und anschließend z.B. zur Toilettenspülung oder zum Betrieb einer Waschmaschine benutzt. Das verwendete Wasser wird dann zu Schmutzwasser und dem öffentlichen Schmutzwasserkanal zur anschließenden Reinigung überlassen. Um das Schmutzwasser messen zu können, muss ein entsprechender geeichter Wasserzähler eingebaut werden. Hiernach muss der Betreiber Schmutzwassergebühren zahlen.

Weil dieses ursprüngliche Niederschlagswasser ja nach der Benutzung zu Schmutzwasser geworden ist und in dieser Menge nicht mehr in den Regenwasserkanal fließt, soll ein entsprechender Abzug für die Niederschlagswassergebühr vorgenommen werden.

Gleiches gilt auch für die sogenannten Regenwassernutzungsanlagen. Regenwassernutzungsanlagen sind im Unterschied dazu Anlagen, die mit Regenwasser gespeist werden, aber kein Schmutzwasser erzeugen. Sie werden in der Regel für die Gartenbewässerung eingesetzt; der Überlauf der Anlage ist an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Eine Gartenbewässerung erfolgt überwiegend in den Monaten April bis max. Oktober. In der Regel handelt es sich um relativ geringe Mengen, die für die Gartenbewässerung verwendet und nicht der Kanalisation zugeleitet werden. Es findet aber kein kontinuierlicher ganzjähriger Verbrauch oder Rückhalt von Regenwasser statt. Insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten wird das Regenwasser, welches auf den befestigten und abflusswirksamen Flächen anfällt, vollständig der Kanalisation zugeleitet. Deshalb soll der Gebührenpflichtige durch einen Wasserzähler nachweisen, wie viel Regenwasser im Garten verwendet und nicht der Kanalisation zugeleitet wurde.

Für beide Anlagen wird ein Abzug für ein Kubikmeter verbrauchtem Niederschlagswasser von 0,8 Quadratmeter Fläche vorgesehen. Diese Fläche wurde mit der durchschnittlichen Regenwassermenge in Reichshof ermittelt. Da bei den Regenwassernutzungsanlagen nur ein geringer Verbrauch zu erwarten ist, ist hierfür eine Bagatellgrenz von 15 Kubikmeter vorgesehen.

Natürlich ist der Verbrauch in jedem Jahr unterschiedlich, so dass der Flächenabzug von Jahr zu Jahr neu berechnet und angepasst wird.

Zur Verdeutlichung hier noch zwei Fallbeispiele:

Brauchwassernutzungsanlage:

Würde z. B. im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung für Wasser- und Abwasserge­bühren ermittelt, dass über den Brauchwasserzähler insgesamt 60 Regenwasser (= Brauchwasser) aus der Brauchwassernutzungsanlage für Toilettenspülungen oder für die Waschmaschine verwendet wurden, würde dann diese entnommene Menge mit dem Fak­tor 0,8 multipliziert. Hieraus ergäbe sich dann ein Flächenabzug bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr für die an die Brauchwasseranlage angeschlossenen befestigten und abflusswirksamen Flächen in Höhe von 48 m². Für die in die Kanalisation eingeleiteten 60 Brauchwasser (= Abwasser) wird allerdings eine Abwassergebühr für Schmutzwasser erhoben.

Die max. Obergrenze für einen möglichen Flächenabzug ist die an die Brauchwassernutzungsanlage angeschlossene befestigte und abflusswirksame Fläche.


Regenwassernutzungsanlage:

Ein Grundstückseigentümer betreibt eine Regenwassernutzungsanlage, deren Überlauf an die Kanalisation angeschlossen ist. Für die Gartenbewässerung existiert ein geeichter Wasserzähler. Im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung wurde ermittelt, dass für die Gartenbewässerung 18 Niederschlagswasser aus der Regenwassernutzungsanlage verwendet, über den Wasserzähler gemessen und nicht der Kanalisation zugeleitet wurde. Im Rahmen der Bagatellgrenzenregelung finden die ersten 15 keine Anrechnung für einen Gebührenerlass bei der Niederschlagswassergebühr, so dass für 3 verbrauchtes Niederschlagswasser ein Flächenabzug bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr erfolgen kann. Da pro Regenwasserentnahme 0,8 m² abflusswirksame und befestigte Fläche angerechnet werden kann, ergäbe sich in diesem Beispiel eine Flächenreduzierung für die Erhebung der Regenwassergebühr in Höhe von 2,4 m².


Sollten Sie Fragen rund um die Einführung der Niederschlagswassergebühr haben, wenden Sie sich gerne an die Ansprechpartner der Gemeinde Reichshof.



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Ihr Ansprechpartner

Hiltrud Steckelbach
Fachbereich: Wasserwerk
Rathaus Denklingen
Zimmer: 305
Tel.: 02296 801243
E-Mail: hiltrud.steckelbach@reichshof.de