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Beiträge für Straßenbaumaßnahmen

Erschließungs- und Straßenbaubeiträge
Ein wichtiger Bestandteil der gemeindlichen Infrastruktur sind Straßen.
Zur Herstellung und Erhaltung der Straßen sind unter Umständen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auf der Grundlage der bestehenden Gesetze finanziell durch Beitragserhebung zu beteiligen. Berechnungsgrundlage ist die Grundstücksfläche und die tatsächlichen Kosten der Ausbaumaßnahmen.

Es wird unterschieden zwischen der

erstmaligen Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches

und einer

Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW.

Erstmalig Herstellung einer Straße
Wird eine Straße erstmalig endgültig mit allen erforderlichen Herstellungsmerkmalen ausgebaut, sind auf der Grundlage des Baugesetzbuches hierfür von den Grundstückseigentümern Erschließungsbeiträge zu erheben. Hierbei sind 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen; der Gemeindeanteil liegt bei 10 %.
Die aktuelle Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Reichshof können Sie hier einsehen.
Im Gemeindegebiet gibt es zahlreiche Straßen, die in der Örtlichkeit bereits vorhanden sind, aber im beitragsrechtlichen Sinn nicht als erstmalig hergestellte Erschließungsanlagen gelten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn z.B. der Unterbau der Straßen nicht den heutigen technischen Anforderungen entspricht, die Straße nicht über vernünftige Randeinfassungen verfügt, keine geordnete Straßenentwässerung oder Straßenbeleuchtung vorhanden ist.
Es müssen somit bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit eine Straße rechtlich als eine bereits erstmalig hergestellte Erschließungsanlage angesehen werden kann. So kann es sein, dass eine Straße in der Vergangenheit rechtlich gesehen noch nicht „erstmalig“ hergestellt wurde, obwohl  sie tatsächlich bereits seit vielen Jahren  in der Örtlichkeit befestigt ist  und benutzt wird.

Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung einer Straße
Die Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung oder der Umbau einer bereits hergestellten Straße kann gegebenenfalls auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetz des Landes NRW und der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung beitragspflichtig sein, so dass hierfür ein Straßenbaubeitrag zu erheben ist.

In den vergangenen Jahren hat es bezüglich der Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes NRW gesetzliche Änderungen gegeben. Für zukünftig beschlossenen Baumaßnahmen fällt in der Regel kein Beitrag an.

Dies gilt für Ausbaumaßnahmen, für die erst ab dem 01.01.2024 ein Ausbaubeschluss gefasst wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen. Hierfür können nach den aktuellen rechtlichen Regelungen keine Straßenausbaubeiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden. In diesen Fällen erhalten die Kommune eine entsprechende Erstattung durch das Land NRW.
(Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land NRW – Kommunalabgaben-Änderungsgesetz NRW - KAG-ÄG NRW;
Straßenausbaubeitrag-Erstattungsverordnung NRW)


Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
Für Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird kein Straßenbaubeitrag erhoben. Sie fallen nicht unter die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen.


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Ihr Ansprechpartner

Iris Bertram
Fachbereich: Bauverwaltung
Rathaus Denklingen
Zimmer: 113
Tel.: (02296) 801 - 117
E-Mail: iris.bertram@reichshof.de