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Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen

Am 13.08.2020 ist die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in Kraft getreten. Den detaillierten Gesetzestext der neuen Verordnung finden Sie hier: SüwVO Abw

Die neue Verordnung hebt die generelle Prüfpflicht (bis Ende 2020) für private Grundstücksentwässerungen, die häusliches Abwasser führen und innerhalb einer Wasserschutzzone liegen, auf.

Weiterhin prüfpflichtig bleiben
innerhalb von Wasserschutzgebieten

  • private Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von häuslichem Abwasser (Schmutzwasser oder, bei Mischwasserkanal, mit diesem vermischten Niederschlagswasser), die vor dem 01.01.1965 errichtet worden sind. (gesetzliche Frist für Erstuntersuchung: 31.12.2015)
  • private Abwasserleitungen zum Fortleiten von häuslichem Abwasser, nach deren Errichtung oder wesentlichen Änderung (gesetzliche Prüffrist: unverzüglich)
  • private Abwasserleitungen, wenn ein „Verdachtsfall“ (Ausschwemmungen von Sanden und Erden; Ausspülungen von Scherben oder weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schießen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material) bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes festgestellt wurde und dies dem Grundstückseigentümer bekannt ist. (gesetzliche Prüffrist: unverzüglich)
  • private Abwasserleitungen, wenn Absackungen im Grundstücks- oder im Bürgersteigbereich festgestellt werden, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen. (gesetzliche Prüffrist: unverzüglich)
  • private Abwasserleitungen, wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Abwasserbeseitigungspflichtigen (Gemeinde) gemeldet werden. (gesetzliche Prüffrist: unverzüglich)
  • private Abwasserleitungen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen und  vor dem 01.01.1990 errichtet wurden. (gesetzliche Frist für Erstuntersuchung: 31.12.2015)
  • private Abwasserleitungen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen und die nach dem 01.01.1990 errichtet wurden. (gesetzliche Frist für Erstuntersuchung: 31.12.2020)
  • Bei Neufestsetzung von Wasserschutzgebieten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung: bestehende Abwasserleitung zum Sammeln und Fortleiten von industriellem oder gewerblichen Abwasser (gesetzliche Frist für Erstuntersuchung: innerhalb von 7 Jahren nach Festsetzung)

außerhalb von Wasserschutzgebieten

  • private Abwasserleitungen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen, wenn und für diese Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung des Bundes festgelegt sind. (gesetzliche Frist für Erstuntersuchung: 31.12.2020)
  • private Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb eines Wasserschutzgebietes, zum Fortleiten von häuslichem Abwasser, nach deren Errichtung oder wesentlichen Änderung (gesetzliche Prüffrist: unverzüglich)

Frist für eine Wiederholungsprüfung:
Die neue Verordnung sieht eine Wiederholungsprüfung für private Abwasserleitungen zur Ableitung von häuslichem Abwasser innerhalb von Wasserschutzgebieten nicht mehr vor.
Die Fristen für die Wiederholungsprüfung bei Abwasserleitungen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen, richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen)

Satzungsrecht der Gemeinde
Unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW  hat die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht weiterhin das Recht für das Gemeindegebiet oder Teile davon durch Satzung  Prüffristen für private Leitungen festzulegen.

Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung
Die Zustands- und Funktionsfähigkeit muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen, da die Prüfung ansonsten nicht dem Anforderungsprofil entspricht.
Die Prüfung darf nur von einem zugelassenen Sachkundigen durchgeführt werden.
Einen Auszug aus der Landesliste mit den ortsansässigen Sachkundigen finden Sie hier auf der Homepage der Gemeinde Reichshof.
Die gesamte Landesliste finden Sie hier auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt, Verbraucherschutz NRW (LANUV).

Das Prüfungsergebnis ist dem Eigentümer von dem Sachkundigen durch vollständiges Ausfüllen der Bescheinigung nach Anlage 2 der SüwVO Abw ( Prüfbescheinigung ) zu bescheinigen. Zur Dokumentation muss er der Bescheinigung außerdem die erforderlichen/vorgegebenen Anlagen(je nach Prüfart: Prüfprotokoll, Lageplan mit Eintragungen aller und geprüften Grundleitungen, Fotodokumentation, Befahrungsvideos, Haltungs- und Schachtberichte, Bilddokumentation festgestellter Schäden) beifügen.

Grundsätzliche Pflicht der Grundstückseigentümer
Unabhängig der aktuell geltenden Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ist nach den §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie § 56 I Landeswassergesetz (LWG NRW) jeder Grundstückseigentümer, der eine Abwasseranlage betreibt, dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen der Abwasser-beseitigung eingehalten werden.
Die private Abwasseranlage muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Der Grundstückseigentümer hat Ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen.
Grundsätzlich besteht somit eine Sanierungs- und Instandhaltungspflicht.

Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Überprüfung der privaten Abwasserleitungen zu empfehlen, um mögliche Schäden frühzeitig erkennen und sämtliche Folgeschäden (z.B. Umweltverschmutzungen, Verstopfungen, Rückstau etc.) vermeiden zu können.

Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt, Verbraucherschutz NRW (LANUV).
Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW, die Sie bei Fragen zur Zustands- und Funktionsprüfung auch berät,  finden Sie ebenfalls weitere Informationen zu diesem Thema.

Natürlich stehen Ihnen zur Klärung von Fragen auch die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Bauverwaltungs- und Tiefbauabteilung der Gemeinde Reichshof gerne zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen:
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Landeswassergesetz (LWG)
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw)



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Ihr Ansprechpartner

Ludger Müller
Fachbereich: Tiefbau und Verkehr
Rathaus Denklingen
Zimmer: 252
Tel.: 02296 801137
E-Mail: ludger.mueller@reichshof.de

Yann Hasse
Fachbereich: Tiefbau und Verkehr
Rathaus Denklingen
Zimmer: 251
Tel.: 02296 801149
E-Mail: yann.hasse@reichshof.de

Thorsten Schmidt
Fachbereich: Tiefbau und Verkehr
Rathaus Denklingen
Zimmer: 253
Tel.: 02296 801124
E-Mail: thorsten.schmidt@reichshof.de

Michael Webel
Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerbüro
Rathaus Denklingen
Zimmer: 109
Tel.: 02296 - 801 121
E-Mail: michael.webel@reichshof.de

Iris Bertram
Fachbereich: Bauverwaltung
Rathaus Denklingen
Zimmer: 113
Tel.: (02296) 801 - 112
E-Mail: iris.bertram@reichshof.de