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Die Ortslagenabgrenzung

OrtslagenabgrenzungDer Bundesgesetzgeber hat den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes, Satzungen für die Ortslagenabgrenzung zu erlassen.
Dabei unterscheidet man unter drei Typen solcher Satzungen, für die Ortslagenabgrenzung zu erlassen.

  •     Der Klarstellungssatzung,
  •     der Entwicklungssatzung und
  •     der Ergänzungssatzung.

In der Klarstellungssatzung kann die Gemeinde die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Dieses Instrument ist den Gemeinden eingeräumt worden, um Zweifelsfragen über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Innen- oder Außenbereich der Ortslage auszuräumen und dadurch das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Grundstückes zum Innenbereich zu entlasten.

In einer Entwicklungssatzung kann die Gemeinde bebaute Bereiche im Außenbereich (Splittersiedlungen) als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Gemeinde kann damit einen im Außenbereich gelegenen Siedlungsansatz zum Ortsteil erklären. Voraussetzung für die Anwendung dieser Satzung ist aber, dass der Siedlungsansatz im Flächennutzungsplan als Baufläche ausgewiesen ist.

Mit der Ergänzungssatzung kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Der Erlass einer solchen Satzung kommt, wie die frühere sogenannte "Abrundungssatzung" in Betracht, um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil durch Außenbereichsflächen zu erweitern.



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Ihr Ansprechpartner

Wolfgang Püschel
Fachbereich: Bauverwaltung
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