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Abnahme

Handwerker und Generalunternehmer eines Bauvorhabens verlangen vom Bauherrn die Abnahme ihrer Leistungen, um die Schlussrechnung vorlegen zu können.
Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist bzw. die Dauer der Gewährleistung.

Im VOB-Vertrag beträgt diese Frist 2 Jahre. Es ist jedoch inzwischen üblich, diese Frist entsprechend BGB auf 5 Jahre zu verlängern.
Mit der Abnahme geht die Gefahr und das Risiko, dass erbrachte Leistungen zerstört, gestohlen oder beschädigt werden, auf den Auftraggeber über und die Beweislast, die vorher der Auftragnehmer hatte, seine ordnungsgemäß ausgeführte Leistung zu beweisen, wird umgekehrt.
Nach der Abnahme muss der Auftraggeber nachweisen, dass ein erst später aufgetretener Mangel auf eine fehlerhafte Bauweise zurückzuführen ist. Für den Bauherrn besteht die Möglichkeit, derartige Mängel mit einem Vorbehalt in der Abnahme zu versehen, um so die Beweislast beim Unternehmer zu belassen. Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen und die auch nicht kurzfristig vom Unternehmer beseitigt werden können, sind gemeinsam mit dem Architekten zu bewerten und mit ausreichender Sicherheit (bis zu dreifachem Wert) bei der Schlusszahlung von der Schlussrechnung abzuziehen.

Grundsätzlich muss der Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist auf seine Leistung beruhende Mängel zu seinen Lasten beseitigen.
Da Mängel bzw. Bauschäden durch alle am Bau Beteiligten nie ganz zu vermeiden sind, sollte sich der Bauherr ggf. mit seinem Architekten beraten, um die Vorgehensweise und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten, z.B. die Beauftragung eines Gutachters, festlegen zu können.
Im wesentlichen ist hierbei auf die VOB, aber nicht zuletzt auch auf das BGB zu verweisen. Soweit Bauschäden durch mangelhafte Ingenieur- oder Architektenleistungen verursacht wurden, ist davon auszugehen, dass diese über die Haftpflichtversicherungen der Architekten und Ingenieure gedeckt sind.



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