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Wiederannahme eines Namens
Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung oder Aufhebung, führen die Ehegatten grundsätzlich ihren Namen weiter. Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. (Siehe auch Namenswahl bei der Eheschließung). Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Wirksam wird sie mit der Entgegennahme durch den zuständigen Standesbeamten. Zuständig ist der Standesbeamte, der das Familienbuch führt. Besteht kein Familienbuch, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Mitzubringende Unterlagen
Nachweis über die vorangegangene Eheschließung und deren Auflösung
Gebühren
17,00 Euro
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Ihr Ansprechpartner
Heike Himmeröder
Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerbüro
Rathaus Denklingen
Zimmer: 312
Tel.: 02296 801310
E-Mail: heike.himmeroeder@reichshof.de
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Rathaus Denklingen
Zimmer: 312
Tel.: 02296 801310
E-Mail: heike.himmeroeder@reichshof.de