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    Wiederannahme eines Namens

    Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung oder Aufhebung, führen die Ehegatten grundsätzlich ihren Namen weiter. Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. (Siehe auch Namenswahl bei der Eheschließung). Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Wirksam wird sie mit der Entgegennahme durch den zuständigen Standesbeamten. Zuständig ist der Standesbeamte, der das Familienbuch führt. Besteht kein Familienbuch, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Mitzubringende Unterlagen

    Nachweis über die vorangegangene Eheschließung und deren Auflösung

    Gebühren

    17,00 Euro



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    Ihr Ansprechpartner

    Heike Himmeröder
    Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerbüro
    Rathaus Denklingen
    Zimmer: 312
    Tel.: 02296 801310
    E-Mail: heike.himmeroeder@reichshof.de