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Ergänzungssatzung der Gemeinde Reichshof für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Mittelagger, Eckenhagener Straße, gemäß § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

B e k a n n t m a c h u n g

Ergänzungssatzung der Gemeinde Reichshof für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Mittelagger, Eckenhagener Straße, gemäß § 34 Abs. 4,
Satz 1, Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Präambel:

Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften
-§ 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV NRW S. 218b)
-§ 34 Abs. 4, Satz 1, Ziffer 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587)

hat der Rat der Gemeinde Reichshof in seiner Sitzung am 28.06.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich

Die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Mittelagger wird gemäß den im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellungen erweitert und somit neu festgelegt. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Die ufernahen Bereiche der Steinagger und des Ersbaches sind flächendeckend mit lebensraumtypischen Gebüschen gemäß der Pflanzauswahlliste im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Planungsgruppe Grüner Winkel, Dipl.-Ing. G. Kursawe; Nümbrecht, 15.06.2020) in den vorgebenden Mindestgrößen zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Pflanzabstand von Strauch zu Strauch darf 1,50 m Abstand nicht überschreiten. Es müssen mindestens fünf verschiedene Arten der Pflanzauswahlliste gepflanzt werden.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Reichshof, den 10.08.2022

Gemeinde Reichshof
Der Bürgermeister
gez.

- Gennies -


Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden Übersichtsplan gekennzeichnet.

Der Bürgermeister hat am 10.08.2022 bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 28.06.2021 übereinstimmt.

Die Satzung mit ihrer Begründung liegt zu jedermanns Einsicht bei der Gemeinde Reichshof, Rathaus, Hauptstraße 12, 51580 Reichshof, Zimmer 110, während der Dienststunden, und zwar  
montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, sowie montags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bereit.

Die Gemeinde Reichshof gibt auf Verlangen über den Inhalt der Satzung Auskunft.

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich

1.) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
planes und

3.) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Reichshof geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist bei der Geltendmachung darzulegen.

Nach § 44 Abs. 3 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 7 Abs. 6 GO NW nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung gemäß § 34 Abs. 4, Satz 1, Ziffer 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit nach § 14 der Hauptsatzung der Gemeinde Reichshof öffentlich bekanntgemacht.


Reichshof, den 10.08.2022

Gemeinde Reichshof
Der Bürgermeister
gez.

Gennies 




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Ihr Ansprechpartner

Wolfgang Püschel
Fachbereich: Bauverwaltung
Rathaus Denklingen
Zimmer: 110
Tel.: 02296 801126
E-Mail: wolfgang.pueschel@reichshof.de