Ahnenforschung
Die Kirchenbücher waren die Vorläufer der behördlichen Personenstandsbuchführung.
Vereinzelt gab es schon im dritten Jahrhundert Notizen über Personen, die getauft waren.
Hieraus entwickelten sich im Laufe der Zeit Taufbücher, deren Führung durch das Konzil von Trient (1545 - 1563) allgemein angeordnet wurde. Im Jahre 1614 kam eine Anordnung über die Anlegung von Totenlisten hinzu.
Auch die protestantische Kirche führte im 16. Jahrhundert, fast in allen Gemeinden, Tauf-,Trau- und Sterberegister ein.
Bald merkte der Staat, dass sich die Kirchenbücher u. a. auch für eine Zählung der Bevölkerung eigneten und deshalb für ihn nützlich sein könnten. So hat dann Preußen im "Allgemeinen Landrecht" von 1794 den Kirchen vorgeschrieben, dass und wie sie
Kirchenbücher über Aufgebote, Trauungen, Geburten, Taufen und Beerdigungen zu führen haben.
Aber die Ideen der Französischen Revolution führten bald im Personenstandswesen zur Trennung von Kirche und Staat. Im linksrheinischen Rheinland war durch ein Gesetz vom 20. September 1792 auf dem Gebiet der Personenstandsregisterführung die Trennung bereits vollzogen.
Am 11. März 1803 wurde dies im französischen Code civil bekräftigt und eingehend reglementiert. Die Gemeindevorsteher hatten als Zivilstandsbeamte die staatlichen Register über Geburten, Heiraten und Sterbefälle zu führen.
Dabei blieb es auch, als das Rheinland nach den Befreiungskriegen und dem Wiener Kongreß preußisch wurde.
Eine Änderung trat erst ein, als zum 1. Oktober 1874 in Preußen das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung in Kraft gesetzt wurde.
Die ältesten standesamtlichen Beurkundungen aus den ehemaligen Gemeinde Denklingen und Eckenhagen stammen aus dem Jahr 1810.
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