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Namensführung / -änderung

Namenswahl bei der Eheschließung
Die Ehegatten können einen Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung ist unwiderruflich, so lange die Ehe besteht.
Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. Zum Ehenamen bestimmt werden kann der zur Zeit geführte Name oder der Geburtsname des Mannes oder der Frau.
Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung kann widerrufen werden.
Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder der Name, der bis zur Erklärung geführt wurde, wieder angenommen werden.
Gleiche Möglichkeiten der Namensführung ergeben sich für Lebenspartner/-innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Wiederannahme eines Namens
Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung oder Aufhebung, führen die Ehegatten grundsätzlich ihren Namen weiter. Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen.
Mitzubringende Unterlagen: Nachweis über die vorangegangene Eheschließung und deren Auflösung

Familiennamen minderjähriger Kinder
können ebenfalls durch eine Beurkundung beim Standesamt zum Beispiel durch eine Namenserteilung oder Anschlusserklärung an einen Ehe- oder Familiennamen geändert werden.

Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (öffentlich-rechtliche Namensänderung)
Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann auf Antrag der Vorname oder der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde (in NRW sind das die Kreisverwaltungen) geändert werden. Der Antrag kann jedoch beim zuständigen Standesamt des Wohnortes gestellt werden.



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Ihr Ansprechpartner

Heike Himmeröder
Fachbereich: Sicherheit und Ordnung, Personenstandswesen, Bürgerbüro
Rathaus Denklingen
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