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Mitbestimmungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger auf gemeindlicher Ebene

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, als Verfassung für die Städte und Gemeinden, gibt den Bürgerinnen und Bürgern verschiedene Instrumente zur besseren und direkteren Beteiligung an den Willensbildungsprozessen auf kommunaler Ebene an die Hand.
Mit diesen Instrumenten schafft der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die Möglichkeit, für Bürgerinnen und Bürger selbst die Initiative zu ergreifen und auf unterschiedlichen Wegen eine Debatte im Rat oder gar eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

Die unterschiedlichen Möglichkeiten, die die Gemeindeordnung zur Bürgerbeteiligung vorsieht, werden Ihnen nachfolgend kurz vorgestellt:

 

Anregungen und Beschwerden (§ 24 Gemeindeordnung NRW)

Worum geht es?
Nach § 24 GO NRW kann sich jede Einwohnerin und jedem Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, einzeln oder zusammen mit anderen, mit Anregungen und Beschwerden an den Rat wenden.
Dabei müssen Anregungen und Beschwerden, Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Reichshof fallen.
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist in der Gemeinde Reichshof der Haupt- und Finanzausschuss zuständig, der sie inhaltlich prüft und sie an die zur Entscheidung zuständige Stelle weiterleitet. Dabei kann der Haupt- und Finanzausschuss Empfehlungen an die Stelle aussprechen.

Welche Formvorschriften müssen beachtet werden?
Das Anliegen ist in Schriftform gemäß § 126b BGB an den Rat zu Händen des Bürgermeisters zu richten. Dabei empfiehlt es sich, das Anliegen so genau wie möglich zu benennen. Das vereinfacht dem Haupt- und Finanzausschuss die Beratung des Anliegens. Eine bestimmte Anzahl von Mitunterzeichnern ist nicht erforderlich.

Wer kann Anregungen oder Beschwerden einreichen?
Jede Einwohnerin und jedem Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt.

 

Einwohnerantrag (§25 Gemeindeordnung NRW)

Worum geht es?
Mit dem Einwohnerantrag können Einwohner beantragen, dass der Rat über eine bestimme Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und darüber entscheidet.
Wenn der Rat die Zulässigkeit des Antrages feststellt, ist er dazu verpflichtet, eine Entscheidung in der Angelegenheit zu treffen.

Welche Formvorschriften müssen beachtet werden?
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten.
Er muss von mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern unterzeichnet sein.
Der Antrag muss bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen.
Zudem ist der Antrag nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

Wer kann einen Einwohnerantrag an den Rat richten?
Einwohneranträge an den Rat der Gemeinde Reichshof können von Einwohnern eingereicht werden, die seit mindestens drei Monaten in Reichshof wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (§ 26 Gemeindeordnung NRW)

Worum geht es?
Die weitestgehende Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger an Entscheidungen über Angelegenheiten der Gemeinde mitzuwirken ist das Bürgerbegehren bzw. der Bürgerentscheid.
Die Bürger können mit einem Bürgerbegehren beantragen, dass sie selbst an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden. Dies nennt man dann Bürgerentscheid.
Zuvor entscheidet jedoch der Rat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Wenn er es als zulässig ansieht, kann der Rat das Bürgerbegehren auch selbst im Sinne des Begehrens entscheiden. Dann ist ein Bürgerentscheid natürlich nicht mehr notwendig.
Gibt er dem Begehren nicht statt, folgt ein Bürgerentscheid.
Aufgrund einer Rechtsverordnung des Innenministers des Landes NRW hat der Rat durch eine Satzung Regeln festgelegt, wie Bürgerentscheide in der Gemeinde Reichshof durchzuführen sind. Die Satzung können Sie am Ende dieses Artikels als PDF abrufen. Zudem ist eine Informationsbroschüre des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen beigefügt.

Welche Formvorschriften müssen beachtet werden?
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Es muss die zur Entscheidung stehende Frage und eine Begründung enthalten. Falls die Absicht besteht, ein Bürgerbegehren durchzuführen, ist dies vorab der Gemeinde mitzuteilen, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfestellungen gibt, etwa in Form einer Kostenschätzung.
Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden der Größenordnung von Reichshof von 9 % der Bürger unterzeichnet sein. Es muss bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen.

Wer kann ein Bürgerbegehren einreichen?
Bürgerbegehren können von allen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde eingereicht werden, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind.

 

Petitionsrecht (Artikel 17 GG)

Worum geht es?
"Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden."

Welchen Inhalt muss eine Petition haben?
Hierfür gibt es grundsätzlich keine Vorgaben. Es muss lediglich klar werden, welchen Sachverhalt der Bürger dem Staat unterbreiten will. Idealerweise sollte man auch deutlich machen, was man erreichen will, also welche Art der Abhilfe man sich vorstellt.





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Ihr Ansprechpartner

Rüdiger Gennies
Bürgermeister
Zimmer: 319
Tel.: 02296 801100
E-Mail: ruediger.gennies@reichshof.de