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Hilfe zur Pflege

Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf "Hilfe zur Pflege".
Diese wird aber nur gewährt, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder selbst tragen kann noch sie von anderen - z.B. der Pflegeversicherung- erhält.
Das Eintreten der Pflegeversicherung ab April 1995 mit häuslichen Pflegeleistungen hat in vielen häuslichen Pflegefällen vor allem beim Pflegegeld, zum Wegfall der früher gewährten Sozialhilfeleistungen geführt.
Wenn in bestimmten Pflegefällen (z.B. bei Schwerstpflegebedürftigkeit) die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung zur Sicherstellung der Pflege nicht ausreichen, kommen ggfls. ergänzende Leistungen der Hilfe zur Pflege in Betracht.
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach der Pflegeversicherung ist auch für die Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege verbindlich, soweit sie auf Tatsachen beruht, die auch bei der Sozialhilfeleistung zu berücksichtigen sind.
Die Hilfe zur Pflege soll vorrangig die häusliche Pflege, dort wo sie fachlich in Betracht kommt, sicherstellen. Um die Pflegebereitschaft zu fördern, sind im Bundessozialhilfegesetz eine Reihe von Leistungen - abgestuft nach der Schwere der Pflege - vorgesehen.
Hierbei gilt: Die Pflege soll nach Möglichkeit von Verwandten, Freunden oder Nachbarn übernommen werden. In bestimmten Fällen sind dem Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten, auch können für die Pflegeperson Beiträge für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden.
Bei teilstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Mitzubringende Unterlagen:
Wenn Sie Sozialhilfe in irgendeiner Form beantragen, sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, Sie müssen alle für die Bearbeitung eines solchen Antrages notwendigen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen. Erst dann kann das Sozialamt darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Hilfe erhalten können. Bei Ihrem ersten Besuch im Sozialamt sollten Sie möglichst alle Unterlagen mitbringen, die über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse Auskunft geben, als z.B.: Einkommensnachweise, Mietvertrag, Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Schwangerschaftsattest, Scheidungs- und Unterhaltsurteil u.s.w.

Übrigens:
Ein kranker, pflegebedürftiger Bürger braucht selbstverständlich nicht persönlich im Sozialamt vorzusprechen, sondern kann sich mittels Vollmacht auch vertreten lassen.
In notwendigen Ausnahmefällen kommen die Mitarbeiter Ihres Sozialamtes auch zu Ihnen nach Hause, um wichtige Sozialhilfedinge mit Ihnen zu besprechen.

Ansprechpartner:







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Ihr Ansprechpartner

Uta Krüth
Fachbereich: Jugend, Soziales, Schulen, Sport
Rathaus Denklingen
Zimmer: 222
Tel.: 02296 801231
E-Mail: uta.krueth@reichshof.de