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Nachbarrecht

Nordrhein-westfälisches Nachbarrechtsgesetz vom 15.04.1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.1995:

Auszüge der wichtigsten Inhalte:

1) Grenzabstände für Bäume und Sträucher zum Nachbargrundstück (§41):
Bäume außer den Obstgehölzen
a) stark wachsende Bäume, insbesondere Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Pappel alle 4,00 m
b) alle übrigen Bäume 2,00 m

2) Ziersträucher
a) stark wachsende, insbesondere Feldahorn, Flieder, Goldglöckchen, Haselnuß, Pfeifensträucher, Jasmin alle 1,00 m
b) alle übrigen Ziersträucher 0,50 m

3) Obstgehölz
a) Kernobst (stark wachsend) 2,00 m - (mittelstark wachsend) 1,50 m - (schwach wachsend) 1,00 m
b) Brombeersträucher 1,00 m

4) Grenzabstände für Hecken (§ 42)
a) über 2m Höhe 1,00 m
b) bis zu 2m Höhe 0,50 m


5) Verdoppelung der Abstände (§ 43)
Die doppelten Abstände nach den §§ 41 und 42, höchstens jedoch 6,00 m sind einzuhalten gegenüber Grundstücken die landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.

6) Ausschluß des Beseitigungsanspruches (§ 47)
Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, wenn ein geringerer als in den §§ 41 - 43 vorgeschriebenen Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhaben hat.

 

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