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 Steuern

Im Folgenden finden Sie die Steuerhebesätze der Gemeinde Reichshof für das laufende Haushaltsjahr.

Hier finden Sie die Datenschutzhinsweise für Steuern.

 

Grundsteuern 

Grundsteuer A
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Betriebe 388 v.H.

Grundsteuer B
für sonstige bebaute oder bebaubare Grundstücke 865 v.H

Hier erhalten Sie wichtige Informationen zur Grundsteuer.

 

Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag 490  v.H.

Hier erhalten Sie wichtige Informationen zur Gewerbesteuer.

 

Hundesteuer

Bei 1 Hund 96,00 EURO
Bei 2 Hunden 144,00 EURO je Hund
Bei 3 Hunden 180,00 EURO je Hund

Gefährliche Hunde:
Bei 1 Hund 700,00 EURO
Bei 2 Hunden 900,00 EURO je Hund
Bei 3 Hunden 1.050,00 EURO je Hund

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
Die Steuer berechnet sich nach der Hundesteuersatzung und wird mit einem Steuerbescheid festgesetzt.

Fristen
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet den Hund innerhalb von zwei Wochen beim Steueramt der Gemeinde Reichshof an- oder abzumelden.
Wann muss ein Hund angemeldet werden?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde.  
Bei Hunden, die durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Kommune beginnt die Steuerpflicht mit
dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
Wann muss ein Hund abgemeldet werden?
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst
abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht oder ein Wegzug aus der Gemeinde stattfindet.

Mehrjahresbescheide Hundesteuer
Ab dem Jahr 2021 werden Bescheide nur noch an Hundehalterinnen und Hundehalter  versendet, bei denen sich die Anzahl der gehaltenen Hunde geändert oder die kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der fälligen Hundesteuerbeträge an die Gemeinde erteilt haben. Der zuletzt aktuell ausgestellte Bescheid behält solange seine Gültigkeit, bis ent-sprechende Änderungen in der Hundehaltung dem Steueramt der Gemeinde Reichshof mitgeteilt werden. Die auf dem zuletzt ausgestellten Bescheid ausgewiesenen Fälligkeiten, im Regelfall sind dies der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., gelten dann automatisch für die Folgejahre.

Hundesteuermarken
Im Zuge des entstehenden Onlinezugangsgesetzes „OZG“, sollen Bund, Länder und Kommunen die gesamten Verwaltungsleistungen digitalisieren. Durch Versenden einer analogen Hundesteuermarke, ist ein durchgängiges digitalisiertes Verfahren der Hundesteuerver-anlagung nicht möglich. Daher wurde durch Ratsbeschluss am 27.09.2023 der Wegfall der Hundesteuermarken ab dem 01.01.2024 beschlossen. Durch Wegfall der Ausgabe und Versendung einer analogen Hundesteuermarke, kann eine Bescheiderstellung zur Steuerveranlagung komplett digitalisiert und als E-Post-Brief durchgeführt werden und so die Digitalisierung der Verwaltungsvorgänge optimieren.

Unter folgendem Link finden sie eine PDF-Datei über die Hundesteuersatzung:
Link zur PDF-Datei über die Hundesteuersatzung.

Unter folgendem Link finden sie ein Formular zur Hundesteuer An-, Abmeldung oder Befreiung:
An-,_Abmeldung_oder_Befreiung

 

Vergnügungssteuer

Für das Halten eines Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen beträgt die Steuer für jeden angefangenen Betriebsmonat pauschal 30,00 EURO. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer pauschal 135,00 EURO. Für das Halten eines Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates in Schank-, Speise- und Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an deren jedermann zugänglichen Orten im Gemeindegebiet beträgt die Steuer für jeden angefangenen Betriebsmonat pauschal 22,50 EURO. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten beträgt die Steuer pauschal 46,00 EURO.

Unter folgendem Link finden sie eine PDF-Datei über die Vergnügungssteuersatzung:
Link zur PDF-Datei über die Vergnügungssteuersatzung.

 

Zweitwohnungssteuer


Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen.
Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.

Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung berechnet.
Der Steuersatz beträgt 12 v.H.

Unter folgendem Link finden Sie eine PDF-Datei zur Zweitwohnungssteuersatzung
Link zur Zweitwohnungssteuersatzung

Unter folgendem Link finden Sie den Mietspiegel des Oberbergischen Kreises
Link zum Mietspiegel



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Ihr Ansprechpartner

Frank Dresbach
Fachbereich: Finanzen
Rathaus Denklingen
Zimmer: 233
Tel.: 02296 801213
E-Mail: frank.dresbach@reichshof.de

Franca Lünenbürger
Fachbereich: Finanzen
Rathaus Denklingen
Zimmer: 233
Tel.: 02296 801226
E-Mail: franca.luenenbuerger@reichshof.de